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Schul-und Hausordnung
Ohne Regeln geht es nicht …

Schul und Hausordnung

Grundlage dieser Schul- und Hausordnung ist das Schulgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 mit den Änderungen bis 22.11.2022. 

 

Schulordnung

I. Schulbesuch und Unterrichtsbefreiung 

  1. Jeder/jede Schüler*in ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schüler*innen liegt die Verantwortung, diesen Verpflichtungen nachzukommen, bei den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schüler*innen bei diesen selbst. 
  2. Auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Arbeitsgemeinschaften) sind Schüler*innen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als sie nicht ordnungsgemäß abgemeldet sind. 
  3. Ist ein/eine Schüler*in aus zwingenden Gründen (z. B. durch Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am dritten Tag der Verhinderung schriftlich zu erfüllen. 
  4. Die Entschuldigungspflicht liegt für minderjährige Schüler*innen bei ihren Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler*innen bei ihnen selbst. 
  5. Muss ein/eine Schüler*in aus zwingenden Gründen (z.B. wegen Krankheit) den Unterricht verlassen, so muss als Erstes die Fachlehrkraft informiert werden. Danach ist eine Abmeldung im Sekretariat durch den/die Schüler*in erforderlich. In besonderen Fällen (Krankheitsdauer von mehr als 10 Tagen oder bei auffällig häufigen Erkrankungen) kann die Vorlage eines ärztlichen oder auch eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 
  6. Für die Schüler*innen der Oberstufe gelten gesonderte Regeln, die auf der Homepage einzusehen sind. 
  7. Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und rechtzeitig im Voraus auf schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schüler*innen von diesen selbst, zu stellen. 
  8. Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde entscheidet die Fachlehrkraft, über die Befreiung von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung die Klassenlehrkraft. 
  9. Das Recht zur Beurlaubung für bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgende, nicht ferienverlängernde Unterrichtstage hat die Klassenlehrkraft. In allen übrigen Fällen entscheidet die Schulleitung. 
  10. Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule über die Ferien oder schulfreie Tage hinaus ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schüler*innen von diesen selbst zu stellen. 
  11. Für das Fernbleiben eines/einer Schüler*in vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung, volljährige Schüler*innen selbst. Das betrifft vor allem das Versäumen von Unterrichtsstoff und das Nachholen eben dieses. 
  12. Schüler*innen werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert. In besonderen Fällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 
  13. Bei längeren oder auffällig häufigen Erkrankungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden. Die Befreiung vom Sportunterricht wird jeweils längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen. 
  14. Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres (Eintritt der Religionsmündigkeit) steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem/der Schüler*in zu. Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist bis spätestens vierzehn Tage nach Beginn eines Schulhalbjahres der Schulleitung vorzulegen. 
  15. Schüler*innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, haben nach den geltenden Bestimmungen und schulischen Möglichkeiten den Unterricht im Fach Ethik zu besuchen. 
  16. Schüler*innen, die von übertragbaren Krankheiten befallen sind (bzw. bei Auftreten solcher in der Familie), die unter das Bundesseuchengesetz fallen, dürfen die Schulgebäude nicht betreten und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen; außerdem muss die Schulleitung unverzüglich benachrichtigt werden. 

 

II. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß §90 Schulgesetz 

  1. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können notwendig werden, wenn pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, und dienen dann der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schul- und Hausordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule und im Rahmen von Schulveranstaltungen. 
  2. Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden: 
    (1) Durch die Klassenlehrkraft oder durch die unterrichtende Lehrkraft:
    (1) Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden.
    (2) Durch die Schulleitung:
    (1) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden.
    (2) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule.
    (3) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht.
    (4) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen.
    (3) Durch die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung:
    (1) Ausschluss bis zu vier Unterrichtswochen.
    (2) Androhung des Ausschlusses von der Schule.
    (3) Ausschluss von der Schule. 
  3. Die Maßnahmen werden in Zusammenarbeit zwischen Fachlehrkräften, Klassenlehrkräften, Eltern und gegebenenfalls der Schulleitung getroffen.

 

III. Haftung und Versicherung 

  1. Eltern haften für Schäden, die von ihren Kindern in der Schule oder bei schulischen Veranstaltungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind; volljährige Schüler*innen haften für die von ihnen verursachten Schäden. 
  2. Schüler*innen sind auf dem Schulweg und in der Schule unfallversichert. 
  3. Für Diebstähle und Beschädigungen haften weder die Schule noch der Schulträger. 
  4. Das Mitbringen von Gegenständen der Schüler*innen zum Schulbesuch erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. 
  5. Für abhanden gekommene oder zerstörte Wertsachen und Gegenstände, die nicht unmittelbar dem Schulbesuch dienen oder für den Unterricht benötigt werden (z.B. Schmuck, elektronische Geräte usw.), wird von der Schule kein Ersatz geleistet. 
  6. Insbesondere an Tagen, an denen die Schüler*innen Sportunterricht haben, sollten sie keine Wertsachen bzw. dem Schulbesuch nicht unmittelbar dienende Gegenstände mitbringen, da diese nicht von der Schule sicher verwahrt werden können bzw. die Schule dafür keine Verantwortung übernimmt. 
  7. Für dennoch mitgeführte Gegenstände gilt in Bezug auf das Fach Sport Folgendes: 
    (1) Die Schüler*innen müssen zu Beginn des Sportunterrichts die mitgeführten Wertsachen, die nicht unmittelbar dem Schulbesuch bzw. Unterricht dienen, in ein dafür von der Schule bereitgehaltenes Behältnis ablegen. 
    (2) Dieses Behältnis wird in der Turnhalle bzw. auf der Sportanlage so platziert, dass die Schüler*innen es während des Unterrichts im Auge behalten können. 
    (3) Die Schüler*innen sind allein für die sichere Verwahrung des Behältnisses bzw. der darin befindlichen Gegenstände verantwortlich. Die Lehrkräfte übernehmen hierfür keinerlei Verantwortung oder Aufsicht. 
    (4) Die vorgenannten Regelungen gelten für alle Klassenstufen. 
  8.  Fundsachen werden gegenüber vom Hausmeisterbüro gesammelt. Wertsachen werden im Sekretariat aufbewahrt. 

 

HAUSORDNUNG

I. Schulgebäude 

  1. Die Hausordnung gilt für das Schulgelände mit seinen Schulgebäuden und in Sporthallen. Für Sportplätze gelten besondere Ordnungen. 
  2. Das Schulgebäude des Georg-Büchner-Gymnasiums Winnenden umfasst die Bauten
    Bau I Rektoratsbau, (R) 
    Bau II Anbau, (A) 
    Bau III Physikbau, (P) 
  3. Genaueres siehe Plan auf der Homepage. 
  4. Die Grenze des Schulgeländes verläuft wie folgt: 
    Paulinenstraße – Kelterstraße – Stöckach-Sporthalle – Hartplatz – südlicher und nördlicher Pausenhof – Ringstraße. 
  5. Die Türen des Schulgebäudes werden um 6:45 Uhr geöffnet. Die Schüler*innen dürfen sich bis 7:15 Uhr nur im Erdgeschoss und im 1.Stock aufhalten. Ab 7:15 Uhr dürfen dann alle Flure des Schulgebäudes betreten werden. Die geöffneten Schulbereiche werden von 7:15 bis 7:25 Uhr von einer Lehrkraft beaufsichtigt. 
  6. Der Fahrradkeller ist zu keiner Zeit Aufenthaltsbereich. 
  7. Schüler*innen ohne Unterricht halten sich ruhig im Schulgebäude auf. 
  8. Jede Klasse ist grundsätzlich für die Ordnung und Sauberkeit in ihrem jeweiligen Unterrichtsraum verantwortlich. Dabei trägt jeder/jede Schüler*in für die Sauberkeit an ihrem/seinem Platz eine besondere Verantwortung. Im Übrigen trägt die Fachlehrkraft dafür Sorge, dass der Unterrichtsraum ordnungsgemäß verlassen wird. Dies bedeutet insbesondere das Schließen der Fenster und das Ausschalten des Lichts. 
  9. Die Schulgemeinschaft trägt gemeinsam die Verantwortung für die Ordnung und Sauberkeit im Schulhaus und auf dem gesamten Schulgelände. 
  10. Unterrichtsräume dürfen ohne Aufforderung durch die Fachlehrkraft nicht betreten werden. Die Geräte, Aufbauten und Materialien dürfen nur auf Anweisung der Lehrkraft benutzt werden. 

 

II. Mediennutzung 

  1. Digitale Endgeräte wie Smartphones sind Teil unseres Alltags. Für die Schulgemeinschaft ist es aber auch wichtig, dass wir bewusst Zeit miteinander verbringen und uns austauschen. Daher sind mobile Endgeräte jeglicher Art mit dem Betreten des Schulgeländes lautlos (ohne Vibration) und unsichtbar in der (Hosen-)Tasche zu verstauen. 
  2. Ausnahmeregelungen 
    (1) Unterrichtende Lehrkräfte und die Schulleitung können die Nutzung dieser Geräte erlauben. 
    (2) In der Mittagspause ist der Gebrauch der mobilen Endgeräte erlaubt, wenn niemand anderes dadurch gestört wird, z.B. durch Geräusche oder unerwünschtes Fotografieren. 
    (3) Die Kursstufe darf mobile Endgeräte im Oberstufenraum benutzen. 
  3. Bei Verstößen erfolgt eine Ermahnung durch die Lehrkräfte. Massive Verstöße gegen die erlaubte Mediennutzung werden mit Nachsitzen und entsprechender Information an die Eltern geahndet. 
  4. Aufnahmen in Bild, Film und Ton auf dem gesamten Schulgelände sind nur mit Genehmigung der Schulleitung oder einer Lehrkraft erlaubt. 
  5. Die Nutzung des GBG-Schulnetzes ist rein für schulische Zwecke erlaubt. 

 

III. Verhaltensregeln 

  1. Das Rauchen auf dem Schulgelände ist untersagt. Genuss und Vertrieb von Alkohol und weiteren Rauschmitteln ist verboten. Für besondere Veranstaltungen gelten Sonderregelungen. 
  2. Auf dem gesamten Schulgelände wird rücksichtsvolles und andere nicht gefährdendes Verhalten erwartet, dies gilt selbstverständlich auch auf den Treppen und Fluren. 
  3. Auf dem Schulgelände sind Aktivitäten, die andere gefährden, verboten. Pausensportgeräte sind im Nordhof zu Pausenzeiten erlaubt. 
  4. Radfahren und Benutzen von Motorfahrzeugen ist auf dem gesamten Schulgelände untersagt. Ausnahme: Die Zufahrt zu den Fahrradabstellplätzen ist vor und nach dem Unterricht erlaubt. Fahrräder und sonstige Zweiräder sind im Fahrradkeller an den ausgewiesenen Fahrradständern bzw. Fahrradstellplätzen abzustellen. Das Radfahren im Fahrradkeller ist grundsätzlich verboten. Im Fahrradkeller muss das Fahrrad geschoben werden. 
  5. Jeder hat die Pflicht, das städtische Eigentum schonend zu behandeln. Auch mit Wasser, Strom und Heizenergie muss sorgsam umgegangen werden. 
  6. Auf den Erhalt und auf die Pflege von Bäumen, Sträuchern und Blumen auf dem Schulgelände ist ganz besonders zu achten. 
  7. Jede Beschädigung schulischen Eigentums ist unverzüglich einer Lehrkraft oder der Schulleitung zu melden. 
  8. Abfälle müssen in die dafür vorgesehenen und aufgestellten Behältnisse entsorgt werden. 
  9. Die Schalter der Brandschutztüren in den Fluren dürfen nur im Brandfall bedient werden. 
  10. Im Brand- oder Katastrophenfall ist auf die Lautsprecherdurchsage zu achten. Ihrer Anweisung muss Folge geleistet werden. Beim Verlassen des Schulgebäudes muss dem Wegeleitsystem gefolgt werden. Im Übrigen ist den Anweisungen der Lehrkräfte und gegebenenfalls der Einsatzleitung zu folgen. 
  11. Das Dach zur Solaranlage darf nur im Brandfall betreten werden.

 

PAUSENORDNUNG

  1. In der 10 Minuten Pause können sich die Schüler*innen im Schulgebäude aufhalten. Grundsätzlich sind - aus Sicherheitsgründen - Treppen und Gänge freizuhalten. In der großen Pause können sich die Schüler*innen im Pausenhof und im Erdgeschoss des Rektoratsbaus aufhalten. Das Verlassen des Schulgeländes während der Pausen und Freistunden am Vormittag ist Schüler*innen von Klasse 5 bis 10 nur mit Genehmigung einer der aufsichtführenden Lehrkräfte erlaubt. Die Schüler*innen der Klassen 11 bis 12 dürfen auf eigene Verantwortung das Schulgelände verlassen. 
  2. Die Anordnungen der aufsichtführenden Lehrkräfte sind zu befolgen. 

Beschlossen am 3.11.92 in der Schulkonferenz und am 25.11.92 in der Gesamtlehrerkonferenz; geändert durch Beschluss der GLK am 27.03.2023 und der Schulkonferenz am 23.05.2023. 

gez. 

Stefanie Rolli 
Schulleiterin