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Foto von 5 Mädchen, die aneinem Tisch zusammen arbeiten.

Oberstufe
Auf dem Weg zum Abitur

Oberstufenkoordination

Die Oberstufenberater am Georg-Büchner-Gymnasium sind Herr Bogucki und Herr Maier. Sie sind per Mail erreichbar unter .

Die wichtigsten Informationen zur Kursstufe finden sich im Leitfaden des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg:

Entschuldigungsverfahren in der Kursstufe

  1. Für jedes Fehlen (auch bei Einzelstunden) ist eine schriftliche Entschuldigung in Briefform abzufassen. Gemäß der Schulbesuchsverordnung muss spätestens am zweiten Tag der Verhinderung eine Meldung an der Schule eingegangen sein. Die Meldung über das Fehlen findet über WebUntis statt.

    Anleitung zum Entschuldigungsverfahren in WebUntis Entschuldigungsverfahren in der Kursstufe_Schüler.pdf

    Ausnahme: Wird eine angekündigte Leistungsmessung (Klausur, GFS, Sportpraxisnote, Musikpraxisnote o.ä.) versäumt, so ist dies abweichend von den o.g. Regelungen noch am selben Tag möglichst früh in WebUntis einzutragen. Die Schulleitung weist darauf hin, dass eine versäumte Klausur nicht zwingend nachgeschrieben werden muss. Bei unentschuldigtem Fehlen werden 0 NP für die Leistung erteilt.
     

  2. Die schriftliche Entschuldigung für das Fehlen muss bei der Tutorin bzw. beim Tutor binnen vier Schultagen eingegangen sein.
    Beispiel: Erkrankung am Mittwoch, spätestens am Donnerstag Eintragung in WebUntis, allerspätestens bis zum nächsten Mittwoch Vorlage der schriftlichen Entschuldigung.
     
  3. Das Schreiben muss den Grund und die (voraussichtliche) Dauer des Fehlens enthalten, erwünscht ist die Abfassung auf einem DIN-A4-Blatt. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut sind, volljährige Schüler für sich selbst.

Weitere Hinweise:

  • Auffällig häufiges unentschuldigtes Fehlen kann im Halbjahreszeugnis vermerkt werden und sich (im ersten Kursjahr) auch nachteilig auf Ihre Noten (Verhalten, mündliche Noten) auswirken. Zudem kann die Schulleitung eine Attestpflicht auferlegen.
     
  • Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich zeitnah sämtliche Unterlagen (Aufschriebe, Blätter, …) zu besorgen und die versäumten Unterrichtsinhalte rasch nachzuholen. Insbesondere können nach angemessener Zeit Inhalte versäumter Unterrichtsstunden mündlich oder schriftlich geprüft werden.
     
  • Beurlaubungen vom Unterricht sind „lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich“ (§4 Abs. 1 Schulbesuchsverordnung). Zum Beispiel ist keine Freistellung vom Unterricht für Fahrstunden möglich, sondern nur für die theoretische und die praktische Fahrprüfung. Auch Beurlaubungen werden in WebUntis eingetragen und werden daraufhin von der Tutorin bzw. vom Tutor (bei max. zwei Tagen) bzw. von der Schulleitung (für ferienverlängernde oder mehr als zwei Tage dauernde Beurlaubungen) genehmigt. Beurlaubungen müssen im Vorfeld mit der Tutorin bzw. dem Tutor abgesprochen werden!